Verkaufsbedingungen Gebrauchtwagen

I. Allgemeines, Vertragsschluss

1.    Die nachstehenden Gebrauchtwagenverkaufsbedingungenen finden Anwendung beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge vom Verkäufer an den Käufer.

2.    Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, einen Finanzierungsnachweis für den Kaufgegenstand zu erbringen (Bankbestätigung oder Kaufbestätigung der Leasinggesellschaft). Wird der Finanzierungsnachweis innerhalb angemessener Frist nicht erbracht, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch des Verkäufers auf Schadenersatz bleibt unberührt.

3.    Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, die dieser nicht unbillig verweigern wird. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. 

II. Preise

Es gelten die Preise laut verbindlicher Bestellung des Käufers, soweit vom Verkäufer bestätigt.

III. Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

1.    Soweit keine Vorkasse vereinbart ist, sind der Kaufpreis und Entgelte für Nebenleistungen bei Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Übergabe fällig. Zahlungen des Käufers haben grundsätzlich durch Banküberweisung auf das in der Rechnung bezeichnete Konto des Verkäufers zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Wertstellung des zu entrichtenden Kaufpreises maßgeblich.

2.    Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechten des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenrechte des Käufers werden vom Verkäufer nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt worden.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1.    Vereinbarungen über Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt des Nachweises der Finanzierung des Kaufgegenstandes durch den Käufer und der rechtzeitigen Fertigstellung etwaiger Zusatzarbeiten. Liefertermine und Lieferfristen für noch im Einsatz befindliche Vorführwagen oder noch nicht im Bestand des Verkäufers befindliche Gebrauchtfahrzeuge sind stets unverbindlich.

2.    Der Käufer kann zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

3.    Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf den vorhersehbaren typischerweise entstehenden Schaden und höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises begrenzt.

4.    Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der gemäß vorstehend Ziff. IV. 2 gesetzten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, ist dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers der Höhe nach auf 25% des vereinbarten Kaufpreises begrenzt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5.    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so ist seine Haftung entsprechend der vorstehenden Ziffern 3 und 4 beschränkt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

6.    Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit zu  verschieben. Wird hierdurch die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände beim Verkäufer oder bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten des Verkäufers eintreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

V. Abnahme

1.    Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand nach Zugang der Bereitstellungsanzeige unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme hat in dem Betrieb des Verkäufers zu erfolgen, der auf der ersten Seite dieser verbindlichen Bestellung genannt ist (Abnahmeort). Ohne Abnahme des Kaufgegenstandes kommt der Käufer spätestens mit Ablauf des siebten Tages nach Zugang der Bereitstellungsanzeige in Verzug der Annahme, es sei denn, der Kaufgegenstand ist nicht vertragsgemäß.

2.    Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz wegen Nichtabnahme des Kaufgegenstandes zu verlangen, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Nettokaufpreises. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.    Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung und aller mit dem Geschäft direkt oder mittelbar im Zusammenhang stehenden sonstigen Forderungen des Verkäufers (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen, Ein-  und Umbaukosten) Eigentum des Verkäufers.

2.    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, behält sich der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen gegen den Käufer oder vollständigen Saldoausgleich aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

3.    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung angemessene Sicherung besteht.

4.    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) über den Kaufgegenstand dem Verkäufer zu.

5.    Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, wird für Zwecke der Schadensberechnung der gewöhnliche Verkaufswert des Kaufgegenstandes, den dieser im Zeitpunkt der Rücknahme hat, auf die Schadenersatzforderung des Verkäufers angerechnet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH, den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes, eischließlich der Werteermittlung. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringe Kosten als die vorgenannte Pauschale angefallen sind. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass höhere Kosten als die Pauschale entstanden sind.

6.    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und jede anderweitige die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes an Dritte oder vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig.

VII. Sachmängelgewährleistung

1.    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf des Kaufgegenstandes abweichend vom Gesetz unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung. Weitergehende Ansprüche des Käufers bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

2.    Rechte des Käufers wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von der Regelung in vorstehend Ziff. 1 unberührt. Dies gilt auch für Rechte des Käufers wegen sonstiger Schäden, die der Käufer durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers , dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erleidet, sowie für Rechte des Käufers im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels und für weitergehende Rechte des Käufers, wie z.B. aus Garantien für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands oder dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Haftung

1.    Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.

2.    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

3.    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.

4.    Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigen Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5.    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgeholfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

6.    Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7.    Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt. 

IX .Schadensanzeige

Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Schäden, für die er den Verkäufer in Anspruch nehmen will, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von einem Beauftragten des Verkäufers aufnehmen zu lassen. 

X. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, sofern er Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand Regensburg. Der gleiche Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.